Quelle: Pressemitteilung Nr. 34/2022 des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20.10.2022 – Beschluss vom 26.08.2022 – 4 L 819/22 KO
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem Eilverfahren das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der dem betroffenen Schüler ausnahmsweise einen Anspruch auf Zuordnung zu einer außerhalb seines Schulbezirks liegenden Grundschule vermitteln könnte, verneint.
Der Antragsteller begehrte, vertreten durch seine Eltern, seine Einschulung in einer schulbezirksfremden Grundschule. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, seine sozialen Kontakte befänden sich nahezu ausschließlich im Bereich der Wunschschule, weil er eine im dortigen Ortsteil gelegene Kindertagesstätte besucht hätte; er wolle mit seinen Freunden eingeschult werden.
Nachdem die Schulbehörde seinem Begehren nicht entsprochen hatte, stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Koblenz einen Eilantrag. Dieser blieb erfolglos.
Der Kläger habe, so die Koblenzer Richter, keinen Anspruch auf Zuweisung an die gewünschte Grundschule. Nach der geltenden Rechtslage besuchten Schülerinnen und Schüler die Grundschule, in deren Schulbezirk sie wohnten. Eine Zuweisung zu einer anderen Grundschule komme nur aus wichtigem pädagogischen oder organisatorischen Grund in Betracht. Ein solcher liege vor, wenn die Nachteile, die eine Schülerin oder ein Schüler bei dem Besuch der zuständigen Schule zu erleiden hätten, ungleich schwerer wiegen würden als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Schülerverteilung durch Beibehaltung der Schulbezirke. In die Abwägung einzubeziehen sei der Auftrag der Schule, zur Selbstbestimmung und zu eigenverantwortlichem Handeln zu erziehen und das Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt zu fördern. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu erkennen, dass die vom Antragsteller befürchteten Beeinträchtigungen im sozialen Umfeld deutlich gewichtiger wären als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Grundschulbezirke. So sei schon fraglich, ob der Erhalt von außerschulischen Sozialkontakten in einem bestimmten räumlichen Umfeld vom Bildungsauftrag der Schule umfasst sei. Zudem käme es nach einer Einschulung regelmäßig zur Veränderungen des sozialen Umfelds, da die Bezugsgruppen nicht konstant blieben. Der Wunsch, mit Freunden eingeschult zu werden, rechtfertige einen Schulbezirkswechsel nicht. Dieser Wunsch bestehe erfahrungsgemäß bei einer Vielzahl der Erstklässler, könne aber regelmäßig aus tatsächlichen Gründen nicht erfüllt werden. Für eine pädagogische Notwendigkeit zur Einschulung des Antragstellers mit seinen Freunden sei nichts dargelegt. Gegen die Annahme eines die Beschulung außerhalb des Schulbezirks rechtfertigenden Grundes spreche ferner der Schulweg. Dem Antragsteller würde beim Besuch der bevorzugten Schule ein ca. 2 km längerer Schulweg teilweise entlang einer Bundesstraße zugemutet, für den er ca. 20 Minuten länger bräuchte. Ein solcher Schulweg sei nach den gesetzlichen Vorgaben nicht zumutbar. Der Antragsteller wäre deshalb darauf angewiesen, dass seine Eltern ihn fahren. Dies widerspreche jedoch dem schulischen Ziel, dass gerade Grundschulkinder lernen sollten, eigenständig zu agieren sowie Natur und Umwelt zu achten.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.