Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13.11.2018
Beschluss vom 26.09.2018 – 3 W 71/18
Viele Eheleute verfassen ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Juristen sprechen von einem „Berliner Testament“. Es ist grundsätzlich für beide Eheleute bindend.
Kommt es später zu einem Scheidungsverfahren, stellt sich aber die Frage, ob das Testament weiter wirksam bleibt oder seine Wirksamkeit verliert. Über einen solchen Fall hat jetzt der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschieden.
Die Eheleute hatten im Jahr 2012 ein solches Berliner Testament verfasst. Ein Jahr später trennten sie sich und der Ehemann verfasste ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin einsetzte. Die Ehefrau solle nichts bekommen, so heißt es explizit in diesem Testament.
Die Ehefrau reichte später die Scheidung ein. Vor Gericht stimmte der Ehemann der Scheidung zu. Die Eheleute einigten sich aber darauf, das Scheidungsverfahren auszusetzen und im Rahmen eines Mediationsverfahrens noch einmal zu prüfen, ob sie die Ehe „eventuell“ nicht doch fortführen wollten. Kurz darauf verstarb der Ehemann.
Die Ehefrau und die Adoptivtochter stritten um das Erbe. Beide hielten sich allein für erbberechtigt. Der 3. Senat bestätigte jetzt das Nachlassgericht Westerstede, wonach die Adoptivtochter Erbin geworden ist. Denn nach §§ 2268, 2077 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. So liege die Sache hier. Die Tatsache, dass der Ehemann sich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereiterklärt habe, lasse seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen. Es müsse vielmehr klargestellt werden, dass die Ehe Bestand haben solle, zumal im vorliegenden Fall die Eheleute bereits mehr als drei Jahre getrennt lebten. In so einem Fall wird vom Gesetz vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist (§ 1566 BGB).
Es liege auch keine Ausnahme nach § 2268 Abs. 2 BGB vor, wonach ein gemeinsames Testament auch im Scheidungsfall gültig bleibt, wenn anzunehmen ist, dass die Eheleute dies beim Abfassen des Testaments so festlegen wollen. Eine solche Absicht könne vorliegend nicht festgestellt werden.