Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Köln vom 26.02.2018
Beschluss vom 06.02.2018 – 2 Wx 276/17
Oberlandesgericht Köln legt dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg eine Rechtsfrage vor
Der für Nachlasssachen zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg die Frage vorgelegt, ob für die Beantragung eines sog. Europäischen Nachlasszeugnisses zwingend ein in der entsprechenden Durchführungsverordnung vorgesehenes Formblatt benutzt werden muss.
In der Sache geht es um den Nachlass einer im Alter von 95 Jahren verstorbenen Kölnerin, die mit notariellem Testament eine kirchliche Einrichtung in Italien als Erbin eingesetzt hatte. Da Teile des Vermögens im Ausland liegen, hat der von der Erblasserin bestimmte Testamentsvollstrecker ein sogenanntes Europäisches Nachlasszeugnis beantragt. Dieses Dokument weist den Status von Erben und Testamentsvollstreckern auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach und hilft ihnen, ihre Befugnisse im Ausland auszuüben.
Nach einer Europäischen Durchführungsverordnung (Nr. 1329/2014) ist für den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ein bestimmtes Formblatt zu verwenden. Weil der Testamentsvollstrecker sich weigerte, den Antrag auf diesem Formblatt einzureichen, hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – Köln den entsprechenden Antrag abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob sich aus europäischem Recht tatsächlich der Zwang zur Benutzung des Formulars ergebe. Die genannte Durchführungsverordnung (Nr. 1329/2014) sehe zwar die Benutzung des Formblattes zwingend vor. Die Verordnung diene aber der Durchführung der EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012). Art. 65 Abs. 2 der EU-Erbrechtsverordnung regele, dass das Formblatt verwendet werden „kann“. Dementsprechend sähen auch große Teile der rechtswissenschaftlichen Literatur in Deutschland die Benutzung des Formulars als fakultative Möglichkeit und nicht als zwingend an.
Da es sich um eine Frage des europäischen Rechts handelt, die alle Mitgliedstaaten gleichermaßen betrifft, ist die Frage vom Europäischen Gerichtshof zu beantworten. Bis zur Entscheidung in Luxemburg wird das Verfahren in Deutschland ausgesetzt.