Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf Nr. 28/2020 vom 21.08.2020 – Beschlüsse vom 21.08.2020 ErmRi Gs 49/20 und ErmRi Gs 50/20
Der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Ingo Rottländer, hat am 21. August 2020 ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 150 EUR gegen zwei Zeuginnen festgesetzt, die vor dem Lügde-Untersuchungsausschuss jedwede Auskunft verweigert haben.
Die beiden Mitarbeiterinnen eines Jugendamtes hatten am 25. Mai 2020 erklärt, sie würden keine Fragen beantworten, weil ihnen ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zustehe. Der Ausschussvorsitzende hat darauf die Festsetzung von Zwangsmitteln beantragt (vgl. Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 26. Mai 2020).
Diesem Antrag hat der Ermittlungsrichter entsprochen. Denn nach dem Gesetz ist ein Zeuge nur zur Verweigerung der Auskunft auf solche Fragen berechtigt, deren Beantwortung ihm selbst oder einem nahen Angehörigen die Gefahr der Strafverfolgung zuziehen würde (§ 55 StPO). Auch wenn im konkreten Fall nur wenige Fragen denkbar sind, bei denen diese Verfolgungsgefahr nicht besteht, verbleibt immer noch die Möglichkeit einzelner zulässiger Fragen. Deshalb müssen die Zeuginnen bei jeder einzelnen Frage prüfen, ob die Beantwortung sie in Verfolgungsgefahr bringen würde, und dürfen nicht von vornherein jede Auskunft verweigern.
Wegen der Einzelheiten wird auf den unter dem Aktenzeichen ErmRi Gs 49/20 ergangenen Beschluss vom 21. August 2020 Bezug genommen. Der die andere Zeugin betreffende Beschluss ErmRi Gs 50/20 ist wortgleich.