Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 8/2017 vom 2. Februar 2017
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2017 1 – BvR 2322/16
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Ablehnung wendet, den Beschwerdeführer als Vater von mehreren in einer kalifornischen Fortpflanzungsklinik kryokonservierten Embryonen festzustellen. Der Bundesgerichtshof hatte die Rechtsbeschwerde hiergegen zurückgewiesen.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Partner und zwei im Jahr 2012 von einer Leihmutter in Kalifornien geborenen Töchtern im gemeinsamen Haushalt. Die Töchter wurden mit den Spermazellen des Beschwerdeführers und Eizellen einer Spenderin künstlich erzeugt. Parallel dazu sind weitere Embryonen entstanden, die in einer kalifornischen Fortpflanzungsklinik kryokonserviert wurden. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Vaterschaft an den aufbewahrten Embryonen wies das Amtsgericht zurück; Beschwerden zum Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof blieben ohne Erfolg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer vornehmlich einen Verstoß gegen sein Eltern- und Familiengrundrecht (Art. 6 Abs. 2, Abs. 1 GG).
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
- Der Beschwerdeführer zielt darauf ab, einen abstammungsrechtlichen Status zu erlangen, um „elterliche“ Schutzverantwortung pränatal wahrzunehmen. Ob eine verfassungsrechtliche Schutzverantwortung für kryokonservierte Embryonen besteht, und ob eine solche etwaige Schutzverantwortung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in erster Linie dem Mann obläge, mit dessen Spermazellen die kryokonservierten Embryonen geschaffen wurden, bedarf hier keiner Klärung. Der Beschwerdebegründung ist die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Elternrecht des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.
- Der Beschwerdeführer hat nicht plausibel aufgezeigt, dass die pränatale Zuordnung eines Vaterschaftsstatus oder eines vergleichbaren Status zum Schutz der im Ausland eingefrorenen Embryonen erforderlich sein könnte. Er stellt den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt nur lückenhaft dar und teilt grundlegende Umstände, denen er selbst eine potentielle Bedeutung für die verfassungsrechtliche Beurteilung beimisst, nicht mit. Auch ist der Verfassungsbeschwerde nicht zu entnehmen, dass ein Schutz der Embryonen gerade durch pränatale Vaterschaftsfeststellung gesichert werden müsste. Das Beschwerdevorbringen setzt sich nicht mit der naheliegenden Frage auseinander, ob das einfache deutsche Recht nicht bereits adäquate Möglichkeiten zum Schutz von extrakorporal aufbewahrten Embryonen eröffnet. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Feststellung des Vaterstatus oder eines vergleichbaren abstammungsrechtlichen Status‘ die Rechtsstellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Ziel der Lebenserhaltung der im Ausland aufbewahrten Embryonen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht verbessern würde.
- Danach kann hier auch die verfassungsrechtlich ungeklärte Frage nach der territorialen Reichweite der Grundrechte offenbleiben. Dahinstehen kann auch, inwieweit sich der Beschwerdeführer, der sich bewusst unter das Rechtsregime eines anderen Staates begeben hat, um die Verbotstatbestände des nationalen Embryonenschutzgesetzes zu umgehen, verfassungsrechtlich darauf berufen könnte, nach deutschem Recht einen Status zu erlangen, der dem Schutz der im Ausland befindlichen Embryonen dienen soll.