Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs – Pressemitteilung Nr. 191/2014
Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Urteil eines kalifornischen Gerichts, wonach die sog. Wunscheltern eines von einer Leihmutter geborenen Kindes auch dessen rechtliche Eltern sind, in Deutschland anzuerkennen ist.
Im August 2010 schlossen die beteiligten Lebenspartner mit Frau J. in Kalifornien einen Leihmutterschaftsvertrag. Entsprechend der Vereinbarung wurde mittels einer Samenspende eines der Lebenspartner unter Verwendung einer Eizellspende das betroffene Kind gezeugt und von der Leihmutter ausgetragen. Außerdem erkannte dieser Lebenspartner mit Zustimmung der Leihmutter vor dem deutschen Generalkonsulat in San Francisco die Vaterschaft bereits vor der Geburt an.
Im April 2011 erging auf Antrag der Lebenspartner ein Urteil des kalifornischen Superior Court. Danach sind die Lebenspartner die Eltern des von der Leihmutter zu gebärenden Kindes, während die Leihmutter keine Elternstellung hat. Nach der Geburt des Kindes im Mai 2011 reisten die Lebenspartner mit dem Kind im Juni nach Berlin, wo sie mit dem Kind leben. Die Lebenspartner und das durch sie vertretene Kind haben bei dem Standesamt die Eintragung der Auslandsgeburt und der Lebenspartner als Eltern im Geburtenregister beantragt. Das Standesamt hat den Antrag abgelehnt. Der Antrag, das Standesamt zur Eintragung anzuweisen, ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen wandte sich die Rechtsbeschwerde der Lebenspartner und des Kindes.
Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Die Entscheidung des kalifornischen Gerichts, die die Elternstellung den Lebenspartnern zuweist, ist in Deutschland anzuerkennen. Grundsätzlich werden ausländische Entscheidungen vom deutschen Recht anerkannt (Grundsatz des internationalen Entscheidungseinklangs**). Die Anerkennung ist ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist (sog. ordre public-Vorbehalt***). Die gerichtliche Feststellung, dass die beiden Lebenspartner die Eltern des Kindes sind, weicht zwar teilweise von der deutschen Gesetzeslage ab. Nach deutschem Recht wäre der Lebenspartner, der die Vaterschaft anerkannt hat, der rechtliche Vater des Kindes. Die Durchführung einer Leihmutterschaft im Inland ist hingegen verboten. Rechtliche Mutter wäre die Leihmutter als die Frau, die das Kind geboren hat*. Der Lebenspartner des rechtlichen Vaters könnte nur durch eine Stiefkindadoption in die rechtliche Elternstellung gelangen.
Darin liegt hingegen noch keine Abweichung von solcher Tragweite, als dass durch sie der ordre public verletzt wäre. Bei der Beurteilung sind neben dem vorwiegend generalpräventiv wirkenden Verbot der Leihmutterschaft und der darauf beruhenden gesetzlichen Regelung zur Mutterschaft vor allem auch die Grund- und Menschenrechte des Kindes und der Leihmutter zu berücksichtigen. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben insbesondere ein Recht des Kindes hervorgehoben, unter bestimmten Umständen ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründen zu können. Diese Rechte sind bei der Frage, ob ein ordre public-Verstoß vorliegt, zu beachten. Würde die Anerkennung der Auslandsentscheidung verweigert, so würde zum Nachteil des Kindes ein sogenanntes hinkendes Verwandtschaftsverhältnis entstehen. Dem Kind wäre zwar nach deutschem Recht die Leihmutter als rechtliche Mutter zugeordnet. In deren Heimatstaat sind rechtliche Eltern entsprechend der kalifornischen Entscheidung aber ausschließlich die Wunscheltern. Dem entspricht die Tatsache, dass die Leihmutter, wenn keine ernsthaften Zweifel an der Freiwilligkeit ihrer Entscheidung bestehen, im Unterschied zu den Wunscheltern keine rechtliche Elternverantwortung für das Kind übernehmen will.
Indem die ausländische Entscheidung die Elternstellung bei dieser Sachlage den Wunscheltern zuweist, weicht sie jedenfalls dann, wenn ein Wunschelternteil – im Unterschied zur Leihmutter – mit dem Kind genetisch verwandt ist, nicht in einem solchen Maß von der deutschen Rechtslage ab, dass ihre Anerkennung untragbar wäre. Die Lebenspartner sind demnach rechtliche Eltern des Kindes und als solche im Geburtenregister einzutragen.
* § 1591 BGB: Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
** § 108 Abs. 1 FamFG: Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
*** § 109 Abs. 1 FamFG: Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,
…
4. wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
XII ZB 463/13 – Beschluss vom 10. Dezember 2014
AG Schöneberg – Beschluss vom 25. Oktober 2012
KG Berlin – Beschluss vom 1. August 2013 – 20 UF 1351/12