Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 162/2016 vom 19.09.2016
Beschluss vom 24. August 2016 – XII ZB 351/15
Der u.a. für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, ob ein deutscher Samenspender als Vater der mit seinem Sperma gezeugten, in einer kalifornischen Fortpflanzungsklinik in flüssigem Stickstoff eingefrorenen Embryonen festgestellt werden kann.
Sachverhalt:
Der Antragsteller lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im gemeinsamen Haushalt leben – neben einer im Jahre 2010 von einer Leihmutter in Indien geborenen Tochter – zwei im Oktober 2012 von einer Leihmutter in Kalifornien geborene Töchter. Nach Darstellung des Antragstellers wurden diese mittels seiner Spermazellen sowie Eizellen einer Spenderin in Kalifornien künstlich gezeugt, wobei parallel dazu die neun Embryonen entstanden. Er will die Embryonen nach seinen Angaben „zur Geburt führen“ und betreibt neben dem vorliegenden, auf Feststellung der Vaterschaft für die Embryonen gerichteten Verfahren unter anderem ein die elterliche Sorge für die Embryonen betreffendes Verfahren, das gegenwärtig in der Beschwerdeinstanz vor dem Oberlandesgericht anhängig ist.
Prozessverlauf:
Vor dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht ist der Antragsteller mit seinem auf Feststellung der Vaterschaft gerichteten Begehren nicht durchgedrungen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Seine Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof ist ebenfalls erfolglos geblieben.
Allerdings ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach § 100 Nr. 1 FamFG* gegeben, weil der Antragsteller, der die Feststellung seiner Vaterschaft begehrt, Deutscher ist.
Welches nationale Recht anzuwenden ist, bestimmt sich in Fällen wie dem vorliegenden entsprechend Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB** nach der Staatsangehörigkeit des die Feststellung der Vaterschaft begehrenden Mannes. Danach ist hier nicht kalifornisches, sondern deutsches Abstammungsrecht maßgeblich. Das deutsche Recht sieht eine Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt des Kindes jedoch nicht vor. Nach § 1592 BGB*** ist der Mann Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Bei einer Vaterschaft, die auf einer ehelichen Geburt beruht (§ 1592 Nr. 1 BGB), ist im Zeitpunkt der Geburt eine zusätzliche Vaterschaft weder aufgrund Anerkennung noch aufgrund gerichtlicher Feststellung möglich. Vielmehr setzt eine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 oder 3 BGB in solchen Fällen zunächst die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft aufgrund ehelicher Geburt voraus (§ 1600 d Abs. 1 BGB****). Ob das Kind ehelich geboren wird, kann aber erst im Zeitpunkt der Geburt beantwortet werden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach § 1594 Abs. 4 BGB***** die Anerkennung der Vaterschaft schon vor der Geburt des Kindes zulässig ist. Denn auch eine vorgeburtliche Anerkennung kann aus den genannten Gründen frühestens mit der Geburt Wirksamkeit entfalten.
Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, der Anspruch auf Vaterschaftsfeststellung oder jedenfalls auf die Zuerkennung eines diesem gleichwertigen Zuordnungsstatus folge unmittelbar aus der Verfassung. Dabei kann offen bleiben, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang ein extrakorporaler Embryo grundrechtlichen Schutz genießt. Es kann auch dahinstehen, inwieweit der Antragsteller, der sich bewusst unter das Rechtsregime eines anderen Staates begeben hat, um die Verbotstatbestände des Embryonenschutzgesetzes in Deutschland zu umgehen, sich darauf berufen könnte, nach deutschem Recht einen Status zu erlangen, der vermeintlich dem Schutz der im Ausland befindlichen Embryonen dienen soll. Denn zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Embryonen eines Schutzes durch den Antragsteller bedürfen, den dieser nicht bereits jetzt – wenn auch auf vertraglicher Grundlage im Verhältnis zu der kalifornischen Reproduktionsklinik – sicherstellen kann. Zum anderen bedürfte es zur Gewährleistung des Schutzes für die Embryonen ohnehin nicht der Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses oder eines vergleichbaren Status. Vielmehr wirft der Antragsteller insoweit Fragen der Fürsorge auf, die nach deutschem Recht nicht dem Abstammungsrecht zugeordnet sind.
Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:
* § 100 FamFG Abstammungssachen
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
1. Deutscher ist oder
2. …
** Art. 19 EGBGB Abstammung
(1) Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 14 Abs. 1 unterliegen; ist die Ehe vorher durch Tod aufgelöst worden, so ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgebend.
(2) …
*** § 1592 BGB Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
**** § 1600 d BGB Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2) …
***** § 1594 BGB Anerkennung der Vaterschaft
(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.
(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
Vorinstanzen:
AG Neuss – 45 F 386/13 – Beschluss vom 26. Februar 2014
OLG Düsseldorf – II-1 UF 83/14 – Beschluss vom 31. Juli 2015