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LAG Niedersachsen: Arbeitsgericht Hildesheim – Anrechnung von Provisionen auf das auszuzahlende Mutterschaftsgeld während eines Beschäftigungsverbots

Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 03.07.2023 – Urteil vom 20.02.2023 – 2 Ca 27/22

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die erstinstanzliche klagabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 24.08.2022 zum Aktenzeichen 2 Ca 27/22 durch Urteil vom 20.02.2023 bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin war als Vertriebsmitarbeiterin der Beklagten beschäftigt und erzielte neben fixen Bezügen variable Vergütungsbestandteile. Die Parteien stritten über die Frage, ob die von der Klägerin erworbenen Provisionsbeträge auf das während einem angeordneten Beschäftigungsverbot von der Arbeitgeberin ausgezahlte Mutterschaftsgeld anzurechnen waren.

In seinen Entscheidungsgründen führte das Landesarbeitsgericht u.a. aus, dass Provisionen, die erst während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots nach § 16 MuSchG i.d.F. vom 23.05.2017 fällig werden, nur dann und nur in dem Umfang zur Auszahlung kommen, wie sie den nach § 18 Satz 2 MuSchG errechneten Mutterschutzlohn übersteigen. Die zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden.

VerwG Münster: Stadt Münster muss trotz fehlender Kapazitäten Kita- oder Tagespflegeplatz nachweisen

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Münster vom 09.06.2023 – Beschluss vom 07.06.2023 – 6 L 409/23

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 7. Juni 2023 der Stadt Münster im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, einem unter dreijährigen Kind ab dem 1. August 2023 einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit dem Umfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Verfügung zu stellen, der in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung des Kindes erreichbar ist.

Die Eltern des am Stadtrand Münsters wohnenden Kindes hatten im Mai 2022 den Betreuungsbedarf zum 1. August 2023 über den sogenannten Kita-Navigator der Antragsgegnerin angemeldet. Das Kind war jedoch weder bei der im Februar 2023 stattgefundenen Platzvergabe noch im Rahmen des wegen technischer Probleme im März 2023 wiederholten Vergabeverfahrens berücksichtigt worden. Dem daraufhin Ende April gestellten sogenannten Eilantrag hat das Gericht nunmehr im Wesentlichen stattgegeben.

In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem:

Der Antrag sei nicht als verfrüht anzusehen. Nach dem Kinderbildungsgesetz sei den Eltern zwar ein Betreuungsplatz erst spätestens sechs Wochen vor dem angemeldeten Betreuungsbeginn nachzuweisen. Da nach den Verlautbarungen der Antragsgegnerin das Vergabeverfahren für den 1. August 2023 bereits weitgehend abgeschlossen sei und derzeit etwa 1700 vorgemerkte Kinder keinen Betreuungsplatz erhalten hätten, sei es nicht zumutbar, mit Blick auf die vage Möglichkeit eines mehr oder weniger zufällig freiwerdenden Betreuungsplatzes mit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes zu warten.

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BFH: Kindergeld für ein behindertes Kind, das Opfer einer Gewalttat wurde

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 029/23 vom 01.06.2023 – Urteil vom 20.04.2023 – III R 7/21

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.04.2023 III R 7/21 entschieden hat, ist eine Grundrente, die das Opfer einer Gewalttat bezieht, nicht zu den Bezügen eines behinderten Kindes zu rechnen und steht daher der Gewährung von Kindergeld nicht entgegen.

Der Kläger ist der Vater einer volljährigen Tochter, bei der eine Behinderung vorliegt. Die Tochter wurde Opfer einer Gewalttat und erhielt deshalb eine Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz. Der Kläger bezog für die Tochter wegen der vorliegenden Behinderung auch nach deren Volljährigkeit Kindergeld. Da die Tochter verheiratet ist, berücksichtigte die Familienkasse bei der Berechnung der der Tochter zur Verfügung stehenden Einkünfte und Bezüge auch den der Tochter gegen ihren Ehemann zustehenden Unterhaltsanspruch. Unter Hinzurechnung der Beschädigtengrundrente und weiterer Sozialleistungen kam die Familienkasse zu dem Ergebnis, dass sich die Tochter ab Oktober 2019 selbst unterhalten könne. Die Kindergeldfestsetzung zugunsten des Kläger hob sie deshalb auf. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt.

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LG Frankenthal (Pfalz): Nach Trennung in der Partnerschaft: „Umgangsrecht“ kann es auch für einen Hund geben

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30.05.2023 – Urteil voim 12.05.2023 – 2 S 149/22

Haben die Partner einer Lebensgemeinschaft zusammen einen Hund gehalten, so können sie nach einer Trennung verlangen, dass jedem der Ex-Partner eine Art „Umgangsrecht“ mit dem Tier eingeräumt wird. Das hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden. Die Richter haben einen Mann nach Trennung von seinem Partner dazu verurteilt, in eine „Verwaltungs- und Benutzungsregelung“ für den gemeinsam erworbenen Hund einzuwilligen.

Der Mann aus dem Landkreis Bad Dürkheim und sein ehemaliger Lebensgefährte hatten sich während der Beziehung einen Labradorrüden angeschafft. Nach der Trennung blieb der Hund bei einem der beiden Ex-Partner. Der andere wollte sich gerne ebenfalls um das Tier kümmern und verlangte von seinem ehemaligen Lebensgefährten einen regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Hund. Dies wurde ihm mit der Begründung verweigert, es sei für den Hund als Rudeltier besser, wenn er ausschließlich bei einem der ehemaligen Partner bliebe. Er sei wie im Rudel die Hauptbezugsperson des Tieres und deshalb sei ihm allein das Tier zuzuweisen.

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Niedersächsisches OVG: Keine Rechtsgrundlage für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes nach Anfechtung der Vaterschaft

Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.05.2023 – Urteil vom 25.05.2023 – 13 LC 287/22

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 25. Mai 2023 (Az.: 13 LC 287/22) die Berufung der Hansestadt Lüneburg gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 10. November 2022 (Az.: 6 A 217/21) zurückgewiesen, mit dem dieses die Hansestadt verpflichtet hatte, festzustellen, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit innehat.

Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Jahr 2019 war ihre ausländische Mutter mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Nach Scheidung der Ehe stellte das Familiengericht im Jahr 2020 auf Antrag der Mutter und der Klägerin fest, dass ihr Vater nicht der geschiedene Ehemann ist, sondern ein ausländischer Staatsangehöriger. Die von der Klägerin beantragte Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit lehnte die Hansestadt Lüneburg im Sommer 2021 mit der Begründung ab, die Klägerin habe die mit ihrer Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch die vor dem Familiengericht erfolgte Vaterschaftsanfechtung rückwirkend verloren.

Der hiergegen gerichteten Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Lüneburg am 10. November 2022 stattgegeben und die Hansestadt Lüneburg verpflichtet, festzustellen, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit innehat. Die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft bleibe ohne Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit der Klägerin, da eine gesetzliche Regelung, die in diesem Fall den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit anordne, nicht existiere.

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Bayrische Staatsregierung: Erbschaftsteuer in Länderhand – Bayern stellt Normenkontrollantrag beim Bundesverfassungsgericht / Bund ignoriert Lebenswirklichkeit / Durchschnittliches Einfamilienhaus muss auch in Bayern steuerfrei vererbt werden können

Quelle: Pressemitteilung der Bayrischen Staatsregierung Nr. 170 vom 23.05.2023

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 23. Mai 2023:

Auch Menschen in Bayern sollen die Chance haben, ihr hart erarbeitetes Vermögen an die nächste Generation weiterzugeben. Die Staatsregierung hat deshalb heute beschlossen, beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle gegen das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz einzureichen. Mit dem Antrag soll über eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Weg für eine Erhöhung der persönlichen Freibeträge, Senkung der Steuersätze und eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer geöffnet werden. Ziel ist, dass sowohl das Eigenheim in Familienhand als auch viele Arbeitsplätze in mittelständischen Unternehmen gesichert werden. Das ist eine Frage der Fairness und der Steuergerechtigkeit.

Die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer wurden seit 2008 nicht erhöht. Im Gegensatz dazu sind die Inflation sowie die Boden- und Immobilienpreise in den letzten Jahren massiv gestiegen. Trotzdem hat der Bundesgesetzgeber die Freibeträge bisher nicht angehoben. Das ist unfair und zugleich eine ständige Steuererhöhung, zumal das Jahressteuergesetz 2022 zu deutlich höheren Immobilienbewertungen und damit massiv gestiegener Erbschaft- und Schenkungsteuer führen wird.

Ein steuerfreies Erben von Einfamilienhäusern ist dadurch in vielen Teilen Bayerns schon seit längerer Zeit nicht mehr möglich. Viele Erben sind zum Verkauf gezwungen, das finanzielle Lebenswerk der Vorgängergeneration kann nicht erhalten werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Bundesgesetzgeber jedoch in einer Entscheidung aus dem Jahr 1995 verpflichtet, sich bei den Freibeträgen der Steuerklasse I – diese betreffen die engsten Familienangehörigen – an den Werten durchschnittlicher Einfamilienhäuser zu orientieren. Diese Vorgabe hat der Bundesgesetzgeber zwar mit der Erbschaftsteuerreform im Jahr 2008 berücksichtigt. Er hat seitdem aber nicht mehr auf die Entwicklung der Wertverhältnisse reagiert. Die Belastungswirkung der Erbschaftsteuer hat sich dadurch mittlerweile gravierend erhöht.

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BFH: Veräußerung eines Einfamilienhauses nach Ehescheidung

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 023/23 vom 13.04.2023 – Urteil vom 14.02.2023 – IX R 11/21

Veräußert der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.02.2023 IX R 11/21 entschieden.

Der Kläger hatte zusammen mit seiner früheren Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben und dieses zunächst mit ihrem gemeinsamen Kind bewohnt. Nachdem die Ehe in die Krise geriet, zog der Ehemann 2015 aus dem Objekt aus. Die Ehefrau verblieb mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie. Anschließend wurde die Ehe geschieden.

Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren kam es zwischen den getrennt lebenden Ehepartnern zum Streit über die Immobilie. Nachdem die Ehefrau dem Kläger die Versteigerung angedroht hatte, veräußerte der Ehemann im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Diese nutzte die Immobilie weiterhin mit dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken.
Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab.

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OLG Oldenburg: Schulverweigerung – Entzug des Sorgerechts?

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg Nr. 17/2023 vom 29.03.2023 – Beschluss vom 09.03.2023 – 11 UF 206/2022

In Deutschland besteht grundsätzlich eine Schulpflicht für alle Kinder. Damit korrespondiert eine Pflicht der Eltern, für den Schulbesuch zu sorgen. Wenn die Eltern dies nicht tun, können sogar das Sorgerecht oder Teile davon entzogen werden. Hierauf hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hingewiesen.

Nach den Corona-bedingten Schulschließungen hatten die Eltern ihre drei zwischen 12 und 17 Jahre alten Kinder nicht mehr in die Schule geschickt. Der Älteste hatte angegeben, keine Maske tragen und keinen Abstand halten zu wollen. Er wolle deswegen nicht mehr zur Schule gehen und zu Hause seinen eigenen Interessen nachgehen. Die beiden jüngeren Geschwister schlossen sich dem an. Die Kindeseltern vertraten die Auffassung, die Kinder sollten sich selbst entdecken können und selbstbestimmt lernen. 90% des Schulwissens werde ohnehin nicht gebraucht.

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BVerfG: Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu Fortführungsmöglichkeiten nach inländischem Recht unwirksamer Auslandskinderehen mit dem Grundgesetz unvereinbar

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 36/2023 vom 29.03.2023 – Beschluss vom 01.02.2023 – 1 BvL 7/18

Kinderehe

Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, die inländische Wirksamkeit im Ausland wirksam geschlossener Ehen von einem Mindestalter der Beteiligten abhängig zu machen. Ihm ist es auch nicht von vornherein verwehrt, bei Unterschreiten dieses Alters im Zeitpunkt der Eheschließung ohne Einzelfallprüfung die Nichtigkeit der Ehe anzuordnen. Allerdings bedarf es dann Regelungen über die Folgen der Unwirksamkeit, etwa über Unterhaltsansprüche, und über eine Möglichkeit, die betroffene Auslandsehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch nach deutschem Recht als wirksame Ehe führen zu können. Da das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen derartige Regelungen nicht enthält, hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss den im Rahmen eines Vorlageverfahrens zur Überprüfung gestellten Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB für mit der Ehefreiheit des Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt. Die Vorschrift bleibt jedoch zunächst mit vom Gericht näher festgelegten Maßgaben zu Unterhaltsansprüchen in Kraft. Der Gesetzgeber hat bis längstens 30. Juni 2024 Zeit, eine in jeder Hinsicht verfassungsgemäße Regelung zu schaffen.

Sachverhalt:

Das Vorlageverfahren betrifft den im Jahr 2017 durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen eingefügten Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).

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VG Berlin: Eilantrag gegen „Gendern in der Schule“ erfolglos

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 17/2023 vom 27.03.2023 – Beschluss der 3. Kammer vom 24.03.2023 – VG 3 L 24/23

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag eines Vaters gegen die teilweise Verwendung einer genderneutralen Sprache an den Gymnasien seiner beiden Kinder sowie die aus seiner Sicht dort im Ethikunterricht einseitig dargestellte Identitätspolitik und die „Critical Race-Theory“ zurückgewiesen.

Die 3. Kammer konnte vor dem Hintergrund des staatlichen Erziehungsauftrags in der Schule nicht erkennen, dass das elterliche Erziehungsrecht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit verletzt ist und die Schulaufsicht einschreiten müsste. Nach den gerichtlichen Feststellungen hätten die Schulleitungen den Lehrkräften die Verwendung genderneutraler Sprache im Unterricht ausdrücklich freigestellt und gleichzeitig klar darauf hingewiesen, dass die Regeln der deutschen Rechtschreibung im Lehr- und Lernprozess einzuhalten seien. Die Benutzung genderneutraler Sprache in Lehrmaterialien und Arbeitsblättern überschreite den durch die Rahmenlehrpläne eingeräumten Spielraum bei der Gestaltung von Unterrichtsmaterialien nicht, zumal genderneutrale Sprache Gegenstand von Unterrichtseinheiten sei, wenn auch nicht in der vom Vater favorisierten Weise. Gegen die Vorgabe der deutschen Amtssprache verstoße eine genderneutrale Kommunikation der Schulen mit Eltern- und Schülerschaft nicht, da diese angesichts der breiten öffentlichen Diskussion selbst bei Verwendung von Sonderzeichen hinreichend verständlich bleibe. Der Verwendung genderneutraler Sprache könne schließlich nicht das Gebot der politischen Neutralität im Schuldienst entgegengehalten werden, weil mit ihr nach Auffassung der Kammer keine politische Meinungsäußerung einhergehe und heutzutage überdies sowohl die Verwendung als auch die Nichtverwendung eine politische Zuschreibung zuließen. Der Eilantrag könne außerdem deshalb keinen Erfolg haben, weil der Vater keine schweren und unzumutbaren Nachteile seiner Kinder durch die angegriffene Schreib- und Sprechweise nachgewiesen habe, zumal der Spracherwerb bei den beiden Zehntklässlern weitgehend abgeschlossen sein dürfte.

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