Quelle: BGH Online, Beschluss vom 19.06.2024 – IV ZB 13/23
Im Zusammenhang mit der Urkundsgewährungspflicht des Notars sind die Anforderungen an die Annahme eines ausreichenden Grundes gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO hoch, wenn es um die Verweigerung der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB geht. Hat der Notar seine Ermittlungspflicht erfüllt und der Erbe in zumutbarem Maß zur Klärung beigetragen, berechtigen verbleibende Unklarheiten den Notar nicht, seine Amtstätigkeit zu verweigern.
Die Beschwerdeführerin, Alleinerbin und Lebensgefährtin des Erblassers, forderte vom Notar die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses, nachdem sie dazu verurteilt worden war. Im Februar 2021 beauftragte sie den Notar mit dieser Aufgabe. Der Notar führte umfangreiche Recherchen durch, darunter Abfragen in elektronischen Grundbüchern und bei zehn Kreditinstituten.
Ein Jahr später lehnte der Notar die Erstellung des Nachlassverzeichnisses ab, da er die hohen Anforderungen der Rechtsprechung nicht erfüllen könne. Er begründete dies damit, dass seine Ermittlungen ausgeschöpft seien und die Erbin, aufgrund ihrer kurzen Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser, keine ausreichenden Informationen liefern könne. Außerdem hatte die Erbin viele Dokumente noch nicht gesichtet und konnte keine genauen Angaben zu Schenkungen an die Enkelin des Erblassers machen. Daher sah der Notar die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses als unmöglich an.
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