Pressemitteilung des Amtsgerichts München Nr. 75 vom 20.09.2019
Beschluss vom 02.01.2019 – 523 F 9430/18 – Der Beschluss ist nach Zurückweisung der Beschwerde am 02.08.2019 rechtskräftig.
Das Amtsgericht München wies durch Beschluss vom 02.01.2019 den Antrag der getrennt lebenden Ehefrau auf Zuweisung von Hausrat in Form mindestens eines oder beider Bobtailmischlinge zurück.
Die Beteiligten leben nach drei Ehejahren seit Ende 2017 getrennt. Im September 2015 wurde ein erster Hund P. erworben. Den Kaufvertrag hat die Antragstellerin abgeschlossen. Den Kaufpreis in Höhe von 1000 € zahlte hingegen der Antragsgegner. Den Unterhalt für die Tiere finanzierte ebenfalls der Antragsgegner. Im November 2017 erwarben die Beteiligten einen weiteren Bobtail B.. Während des Zusammenlebens hielten sich die Tiere in den beiden Ehewohnungen der Beteiligten in München und im benachbarten Ausland wechselweise auf. Die Antragstellerin kümmerte sich vorwiegend um die Hunde, da der Antragsgegner arbeitete. Der Antragsgegner übernahm jedoch ebenfalls die Pflege und Erziehung der Tiere in seiner Freizeit, u.a. besuchte er auch mit der Antragstellerin die Hundeschule mit den Tieren.
Im Zeitpunkt der Trennung hielten sich die Tiere zunächst bei der Antragstellerin auf. Der Antragsgegner nahm sie Anfang 2018 zu sich. Seither leben sie beim Antragsgegner an aus beruflichen Gründen wechselnden Wohnsitzen. Derzeit wohnt er mit den Hunden in einer Wohnung mit Balkon. Er arbeitet viel von zuhause aus und hat einen Dogsitter angestellt. Die Tiere haben in der näheren Umgebung viele Auslaufmöglichkeiten. Die Antragstellerin arbeitet Teilzeit und lebt nun gleichfalls in einer Wohnung, die über einen Balkon verfügt. Auch dort gibt es in unmittelbarer Nähe Auslaufmöglichkeiten für die Tiere.
Die Antragstellerin trägt vor, dass der Bobtailrüde P. von ihr von der Züchterin gekauft worden sei. Sie habe sich quasi alleine um P. gekümmert und eine besonders intensive und innige Bindung zu ihm entwickelt. Besonders in der schweren Zeit nach der Trennung hätten die Hunde sie über vieles hinweg getröstet. Der Antragsgegner habe die Hunde eigenmächtig am 22.03.2018 mit sich genommen.
Der Antragsgegner trägt vor, er habe sich während des Zusammenlebens so viel es möglich war, mit den Hunden beschäftigt und sich um die Hunde gekümmert. Beide Hunde seien ihm sehr ans Herz gewachsen. Die Hunde habe er in Absprache mit der Antragstellerin zu sich genommen, da sich diese wegen längerer Abwesenheit nicht mehr um die Hunde habe kümmern können. Die Hunde sollten aus Tierschutzgesichtspunkten nicht getrennt werden. Beide seien sehr fixiert auf den Antragsgegner.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem getrennt lebenden Ehemann Recht und wies den Herausgabeantrag zurück.
„Zunächst wird nach § 1568 b Abs. 2 BGB analog davon ausgegangen, dass beide Hunde im Miteigentum beider Beteiligten stehen, da sie während der Ehezeit angeschafft wurden und von beiden Beteiligten versorgt und betreut wurden, wenn auch streitig ist, wer die Hunde überwiegend betreut und versorgt hatte. Ein Hund ist im Rahmen von Trennung und Scheidung zwar grundsätzlich als „Hausrat“ einzuordnen, der nach Billigkeit (…) zu verteilen ist. Berücksichtigt werden muss aber, dass es sich um ein Lebewesen handelt. Maßgeblich ist insoweit aus Gründen des Tierschutzes, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist. (…) Unabhängig davon, wer den Hund (die Hunde) während der Ehe überwiegend betreut und versorgt hat, kommt es darauf an, zu wem das Tier eine Beziehung aufgebaut hat, wer also die Hauptbezugsperson zum Tier ist (…). Unstreitig pflegt und betreut der Antragsgegner beide Hunde unstreitig seit März 2018. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsgegner die Hauptbezugsperson für die beiden Hunde ist. Der Antragsgegner trägt unbestritten vor, die Hunde hätten zueinander eine gute Bindung aufgebaut. Es ist allgemein bekannt, dass Hunde Rudeltiere sind, deren Mitglieder sich untereinander kennen und nicht beliebig austauschbar sind. Auch der Mensch der das Tier oder die Tiere betreut, hat einen Platz in dieser Hierarchie inne. Da Hunde, die eine Bindung untereinander aufgebaut haben unter dem Verlust einer solchen Bindung leiden, ist die Kontinuität des Zusammenlebens der beiden Hunde aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls in die Abwägung einzubeziehen. (…) Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Hunde beim Antragsgegner nicht gut versorgt würden.(…) Daher entspricht es der Billigkeit, die beiden Hunde zum einen nicht voneinander zu trennen und zum anderen, sie nicht von der seit nunmehr zehn Monaten hauptsächlichen Betreuungsperson (Antragsgegner) zu trennen und ihnen einen erneuten Umgebungswechsel zuzumuten.