Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 3/2015 vom 16. Januar 2015
Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 1 BvR 1485/12
Die Abschaffung des sogenannten Rentnerprivilegs im Rahmen der zum 1. September 2009 in Kraft getretenen Strukturreform des Versorgungsausgleichs ist verfassungsgemäß. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss im Anschluss an einen Beschluss des Ersten Senats vom 6. Mai 2014 entschieden. Die frühere Rechtslage, nach der die Kürzung der Versorgungsbezüge bei der ausgleichspflichtigen Person an den tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs bei der ausgleichsberechtigten Person gekoppelt wurde, war verfassungsrechtlich zwar vertretbar, aber nicht geboten.
Sachverhalt und Verfahrensgang:
§ 55c Abs. 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung bestimmte, dass Kürzungen des Ruhegehalts des ausgleichspflichtigen Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs erst zu dem Zeitpunkt vollzogen wurden, in dem der durch den Versorgungsausgleich berechtigte Ehegatte seinerseits eine Rente bezog und dadurch von dem Versorgungsausgleich real profitierte. In der Zwischenzeit erhielt der ausgleichspflichtige Ehegatte weiterhin sein ungekürztes Ruhegehalt. Entsprechende Regelungen gab es für die gesetzliche Rentenversicherung sowie für Beamte und Richter (sogenanntes Rentnerprivileg). Durch die Strukturreform des Versorgungsausgleichs wurde das sogenannte Rentnerprivileg zum 1. September 2009 – ausgenommen für Übergangsfälle – abgeschafft.
Der Beschwerdeführer wurde im März 1956 geboren und bezieht seit April 2009 Ruhegehalt nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Seine im April 1958 geborene Ehefrau ist als Arzthelferin berufstätig. Die im Februar 1978 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers wurde im Jahr 2011 geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Jeweils im Wege der internen Teilung wurde zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht für den Beschwerdeführer und zu Lasten des Anrechts des Beschwerdeführers bei der Wehrbereichsverwaltung West ein Anrecht für die Ehefrau begründet. Die Wehrbereichsverwaltung West kürzte das Ruhegehalt des Beschwerdeführers um monatlich 977,76 €. Im Hinblick auf den vorgezogenen Ruhestand des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass er aus dem ihm übertragenen Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung noch keine Rente erhalten kann, setzte das Amtsgericht die Kürzung der Versorgungsbezüge des Beschwerdeführers gemäß §§ 35 und 36 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) in Höhe von 278,98 € teilweise aus. Aufgrund der Verpflichtung des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau nachehelichen Unterhalt zu zahlen, setzte das Amtsgericht die Kürzung gemäß §§ 33, 34 VersAusglG ab März 2011 in Höhe von (weiteren) 350,00 EUR monatlich aus, lehnte einen weitergehenden Antrag auf vollständige Aussetzung der Kürzung aber ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht zurück. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Verfassungsbeschwerde.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Rechtslage, die dem angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts zugrunde liegt, verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
1. Nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung sind die Versorgungsbezüge eines ausgleichspflichtigen Ehegatten ab dem Wirksamwerden der familiengerichtlichen Entscheidung zu kürzen. Eine Aussetzung dieser Kürzung ist – von Übergangsfällen abgesehen – nur in den Grenzen der §§ 32 ff. VersAusglG vorgesehen. Der ausgleichspflichtige Ehegatte erhält danach bei Eintritt in den Ruhestand grundsätzlich nur noch um den Versorgungsausgleich gekürzte Ruhestandsbezüge, und zwar unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits schon eine Rente bezieht oder nicht.
2. a) Die Regelungen über den Versorgungsausgleich bestimmen in mit dem Grundgesetz grundsätzlich vereinbarer Weise Inhalt und Schranken des verfassungsrechtlichen Eigentums an Renten und Versorgungsanwartschaften (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 6. Mai 2014 – 1 BvL 9/12 und 1 BvR 1145/13 -). Insbesondere das Prinzip des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
b) Auch ist es verfassungsrechtlich zulässig, die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht an den tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu koppeln. Dass der Gesetzgeber das Prinzip des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs mit der Einführung des sogenannten Rentnerprivilegs zunächst selbst teilweise durchbrochen hatte, war verfassungsrechtlich zwar vertretbar, aber nicht geboten. Der Gedanke, die spürbare Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person müsse sich, um mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar zu sein, für die ausgleichsberechtigte Person angemessen auswirken, steht der Kürzung der Versorgungsbezüge vorliegend nicht entgegen. Anders als beim ungeteilten Anrecht im Falle des Fortbestands der Ehe beginnen die Leistungen an die Geschiedenen aus den geteilten Anrechten je nach Eintritt des Versicherungsfalls zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Dabei kann der Versicherungsfall – wie hier – bei der ausgleichspflichtigen Person eher als bei der ausgleichsberechtigten Person eintreten, so dass die verpflichtete Person eine gekürzte Rente bezieht, während die berechtigte Person aus ihrem Anrecht noch keine Leistungen bezieht. Es kann aber auch umgekehrt der Versicherungsfall bei der ausgleichsberechtigten Person früher als bei der pflichtigen Person eintreten, so dass die berechtigte Person aus ihrem Anrecht bereits zu einem Zeitpunkt Leistungen erhält, zu dem bei Fortbestand der Ehe noch keine Versicherungsleistungen erfolgt wären. Weder im einen noch im anderen Fall verfehlt die Teilung der Anrechte ihren Zweck, der versorgungsausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges Versorgungsanrecht zu verschaffen (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 6. Mai 2014 – 1 BvL 9/12 und 1 BvR 1145/13).
Rechtskräftiger Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.10.2014 (15 W 14/14)