Quelle: Presseartikel des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 31.08.2016
Das Bundeskabinett hat am 31. August 2016 den von Bundesminister Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes beschlossen.
„Wir schaffen mehr Rechtssicherheit beim Scheinvaterregress. Der Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter wird klar gesetzlich festgeschrieben. Das beruht auch auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Soweit dies zur Durchsetzung des Regressanspruchs des Scheinvaters gegen den Vater des Kindes erforderlich ist – und nur dann – soll künftig eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunfterteilung bestehen. Gleichzeitig wollen wir einen angemessenen Interessenausgleich zwischen dem Scheinvater, dem biologischen Vater und der Mutter schaffen. Deshalb soll zukünftig die Erfüllung des Regressanspruchs auf zwei Jahre begrenzt sein. Denn: Bis zum Zeitpunkt der ersten Zweifel an der Vaterschaft handelt es sich aus Sicht des Scheinvaters typischerweise um ein gewöhnliches Familienleben. Es wäre unangemessen, dieses Familienleben über viele Jahre finanziell rückabzuwickeln.“
Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Februar 2015 – 1 BvR 472/14 entschieden, dass die von dem Bundesgerichtshof aus § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hergeleitete Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreite. Sie bedürfe einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.
Der Regierungsentwurf sieht vor, dass in § 1607 BGB ein Auskunftsanspruch des sogenannten Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Benennung des mutmaßlichen leiblichen Vaters des Kindes aufgenommen wird. Im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter soll eine Auskunft ausnahmsweise nicht geschuldet sein, wenn sie für die Mutter aufgrund besonderer Umstände unzumutbar wäre. Zudem soll künftig in § 1613 Abs. 3 BGB geregelt werden, dass der Scheinvater die Erfüllung des Regressanspruchs nur für den Zeitraum von zwei Jahren vor Einleitung Vaterschaftsanfechtungsverfahrens bis zum Abschluss dieses Verfahren verlangen kann.
Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus Änderungen im Namens- und Adoptionsrecht vor: Personen, denen der Name des Stiefelternteils erteilt wurde, sollen mit ihrer Volljährigkeit diesen Namen wieder ablegen und ihren früheren Namen wieder annehmen können. Im Adoptionsrecht wird europäischen Vorgaben entsprechend eine nationale Behörde bestimmt, die in bestimmten Fällen Ermittlungen einer ausländischen Behörde unterstützt, die mit einem Adoptionsgesuch befasst ist. Konkret wird zur nationalen Behörde das Bundesamt für Justiz bestimmt.